ANZEIGE

Ölunfall und Fischsterben – Behördenmaßnahmen werfen Fragen auf

Nieder-Wiesen/Oberwiesen/Kriegsfeld (as) – Am 17. Oktober 2025 kam es gegen 17.00 Uhr im Waldgebiet zwischen Kriegsfeld / Nieder-Wiesen und Oberwiesen zu einem tragischen Unfall: Ein Traktor kippte um, Öl und eventuell weitere Stoffe gelangten in die Oberwiesenbach und floss weiter in die angrenzende Fischzuchtanlage von Thomas E. . Die Oberwiesenbach mündet vor Nieder-Wiesen zur Wiesbach, welche dort auch durch die Gemeinde fließt. Zahlreiche Fische starben bei dem Unglück, die 6 Teichanlagen, die von diesem Wasser gespeist werden wurden kontaminiert und die restlichen Fische wurden für den Verzehr unbrauchbar. Der Pächter spricht von 800 Forellen und gut 2 Tonnen Weißfisch.

Die Feuerwehr Kriegsfeld reagierte gegen 22.00 Uhr: Ölsperren und Bindemittel wurden ausgebracht, auch umliegende Wehren waren im Einsatz, um eine weitere Ausbreitung im Gewässer zu verhindern. Bereits am nächsten Tag wurden die Fischteiche in die Sofortmaßnahmen einbezogen. Montags darauf erhielt der Verursacher schriftliche Auflagen für die Sanierung und ein Gutachter begann mit der Probenahme und Bestandsaufnhame der Schäden.

ANZEIGE
Das Erdreich um den kleinen Bachlauf der Oberwiesenbach weist massive Ölspuren auf

Aushub durch Nebenerwerbsbetrieb, Transport durch Landwirtschaftsbetrieb

Die eigentlichen Aushubarbeiten und der Abtransport des kontaminierten Erdreichs wurden an der Unfallstelle erst 6 Tage später vorgenommen, nicht etwa von einem zertifizierten Fachbetrieb, sondern von einem nahegelegenen Baggerbetrieb im Nebenerwerb und einem nahegelegenem Landwirt, der den Transport über Waldwege bis zu seinem Grundstück in Kriegsfeld übernahm, um es dort in einen Muldencontainer umzukippen und zwischenzulagern. Der Transport des kontaminierten Erdreichts erfolgte laut Aussage des Pächters Jochen M. mittels eines Traktors auf offener Rolle. Von dort wurde es auf den Wirtschaftshof des Landwirts in besagten Muldencontainer umgeladen und provisorisch mit Folie abgedeckt.

Kontaminiertes Erdreich im Muldencontainer eines naheliegenden Landwirts zwischengelagert

„Es kam mir alles sehr dilletantisch vor“ erklärte der Pächter „Bei solch´ einem Unfall, bei der die Biodiversität massiv Schaden nehmen kann und auch tat, hätte ich mir etwas mehr Ernsthaftigkeit gewünscht“

Die Kreisverwaltung bezeichnete dies als Maßnahme der Gefahrenabwehr, um eine Verschleppung der Schadstoffe durch das Fließgewässer zu verhindern. Fachlich und rechtlich umstritten erscheint jedoch, ob ein Transport auf einer offenen Traktorrolle über Waldwege noch als akute Gefahrenabwehr gelten kann. Kritiker weisen darauf hin, dass die Maßnahme selbst neue Risiken schuf: mögliche Sekundärkontaminationen auf der Strecke, Abtropfen des Materials und unkontrollierte Ausbreitung im Wald oder auf dem Lagerplatz.

Das Problem: War die Maßnahme ein akuter Rettungsschritt, oder ein Transport

„Ein Transport auf einer offenen Traktorrolle über Waldboden und Wege, auf denen Öl und kontaminierte Erde abrieseln können, lässt sich kaum als akute Gefahrenabwehr einstufen“, bemängelt der Anlagenbesitzer.

Tatsächlich dient die Gefahrenabwehr laut Gesetz (u. a. § 62 WHG, § 100 WHG, § 7 BBodSchG) der unmittelbaren Abwendung weiterer Schäden – nicht etwa der provisorischen Entsorgung. Hier muss sich die Verwaltung die Frage stellen lassen, ob die Wahl des Transportmittels und -wegs nicht eher neue Risiken geschaffen hat, anstatt unmittelbar drohende Schäden zu verhindern.

Auch einige Tage danach war noch öliger Schmierfilm auf dem fließenden Gewässer sichtbar

Fragwürdiger Transportweg und neue Risiken

Besonders kritisch: Der Aushub und Transport erfolgte erst nach 6 Tagen auf einem offenen Ladewagen durch ein Waldgebiet. Das widerspricht üblichen Grundsätzen der Gefahrenabwehr bei Einhaltung des Mindestmaß an Notwendigkeit, denn gerade bei kontaminiertem Erdreich besteht die Gefahr der Verbreitung durch Erschütterung, Wind oder Niederschlag „So etwas hätte man in geschlossenen Containern transportieren müssen, die Aussagen, dass diese hier nicht rein kämen, ein Bagger aber schon, lass ich nicht gelten“, erklärt der Anlagenbesitzer.

Keine Anwesenheit der unteren Wasserbehörde – Überwachung durch Versicherungs-Gutachter?

Der Pächter der Teichanlage selbst, Jochen M., erwähnte gegenüber der Alzeyer Zeitung, dass bei den Maßnahmen des Aushubs auch kein Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde vor Ort war. „Das war für mich mehr als Überraschend“, so der Pächter. Die Überwachung erfolgte stattdessen durch den Gutachter der gegnerischen Versicherung. Bei einer späteren Begehung der Anlage waren der Gutachter, ein Fachunternehmen, der Anlagenbesitzer, sein Pächter und auch die Alzeyer Zeitung vor Ort. Auf konkrete Fragen konnte der Gutachter keine fachliche Einschätzung liefern – seine Antwort auf unsere Fragen lautete wage: „Warten wir erst einmal ab.“

Keine klare gesetzliche Grundlage

Auf Anfragen konnte weder die Kreisverwaltung des Donnersbergkreises, noch dieSGD Süd, die ADD oder das Umweltbundesamt eine konkrete Paragraphenbasis nennen, die das Vorgehen ausdrücklich erlaubt. Die Kreisverwaltung beruft sich lediglich auf einen „Umkehrschluss“ aus §§ 53–55 KrWG: gewerblicher Transport gefährlicher Abfälle ist erlaubnispflichtig, ein Nichtstörer im Rahmen der akuten Gefahrenabwehr sei davon ausgenommen, so die Kreisverwaltung Donnersberg.

Das Umweltbundesamt bestätigte auf Anfragen dieser Zeitung, dass in Einzelfällen ein zertifiziertes Unternehmen nicht zwingend erforderlich sei, betonte jedoch, dass eine konkrete rechtliche Bewertung nicht möglich sei. Die SGD Süd verwies auf die Zuständigkeit der Kreisverwaltung und nahm keine eigenständige rechtliche Bewertung vor.

Der Unfall selbst war unglücklich, doch die nachfolgenden Maßnahmen werfen durchaus Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Fachlichkeit für den Anlagenbesitzter auf.
„Bis heute wurde übrigens noch nicht weiter gemacht, man hat wohl beprobt und gemessen, aber die Anlage selbst liegt noch immer da, wie direkt nach dem Unfall“, so der Besitzer verägert.

ANZEIGE