Alzey (pm) – Der Landkreis Alzey-Worms, die Stadt Worms sowie der Donnersbergkreis haben sich kurz vor Weihnachten gemeinsam dazu entschlossen, eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Diese bis 10. Januar gültige Verfügung wird im Landkreis Alzey-Worms nun zunächst bis 20. Januar verlängert – so lange gilt auch die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Demnach wird für Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art unter freiem Himmel, die im Zusammenhang mit den zur Bekämpfung der nach wie vor andauernden Covid-19-Pandemie ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen stehen, weiterhin eine Maskenpflicht angeordnet.
Die Teilnehmer der so genannten „Spaziergänge“ sind demnach im Landkreis Alzey-Worms verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ebenso entbunden wie Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
„Wir haben nach den Spaziergängen immer wieder gemeinsam mit der Polizei, dem Donnersbergkreis sowie der Stadt Worms die Lage analysiert. Vor den Spaziergängen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Allgemeinverfügung durch Lautsprecherdurchsagen aufmerksam gemacht worden, zuletzt in Alzey mit Durchsagen auch während der Spaziergänge“, berichtet Landrat Heiko Sippel.
Nachdem auch weiterhin „Montagsspaziergänge“ im Landkreis zu erwarten sind, werden der Kreis, die Polizei und die Ordnungsbehörde auch künftig Woche für Woche regelmäßig beraten, wie sie vorgehen. Dabei werden Einsatzmaßnahmen nach taktischen Gesichtspunkten ausgerichtet. Bislang wurden die „Spaziergänge“ begleitet und es wurden Personen kontrolliert. Auf mehrere dieser Personen werden Ordnungswidrigkeitsverfahren zukommen, weil sie sich nicht an die Allgemeinverfügung beziehungsweise die aktuell gültige Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes gehalten haben. Sie müssen mit Bußgeldern zwischen 100 und 200 Euro rechnen.
Nach wie vor ist keiner der Spaziergänge, die bisher alle friedlich verlaufen sind, im Landkreis Alzey-Worms angemeldet worden. Bei einer Anmeldung einer Versammlung bei der Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung wäre eine frühzeitige Kooperation zwischen Versammlungsbehörde, Polizei und den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern möglich. So gelten die Versammlungen als unangemeldet und Verantwortliche machen sich gegebenenfalls strafbar“, betont Sippel.
Die nun weiterhin gültige Verfügung betrifft Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art, die – sei es verbal oder nonverbal – auf die gemeinschaftliche kommunikative Kritik an den Corona-Bekämpfungsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) abzielen und gemeinschaftlichen Widerstand zum Ausdruck bringen sollen. In Anbetracht dessen, dass die Versammlungen gerade darauf abzielen, hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und flexibel zu umgehen, ist diese umfassende Geltung der Verfügung geboten.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung ermöglicht es den nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behörden, für Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) entsprechende Auflagen festzulegen. Diese können sich beispielsweise auf das Abstandsgebot, die Maskenpflicht oder den gemeinsamen Aufenthalt nichtimmunisierter Personen im öffentlichen Raum beziehungsweise die Beschränkung der Personenanzahl bei Zusammenkünften beziehen. Auch können spontane Anordnungen oder die unmittelbare Auflösung der unangemeldeten Versammlung verfügt werden.
„Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens beinhaltet, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden“, hatten Rainer Guth, Landrat des Donnersbergkreises Adolf Kessel, Oberbürgermeister der Stadt Worms, sowie Landrat Heiko Sippel (Alzey-Worms), im Dezember beim Erlass der Allgemeinverfügung hervorgehoben. Ihr Dank gilt den jeweiligen Ordnungsbehörden sowie der Polizei für einen intensiven Austausch bei der Bewertung der Lage und für die Unterstützung vor Ort.
In Betracht des derzeitigen Infektionsgeschehens und der zunehmenden Verbreitung der neuen Virusvariante Omikron kommt eine Versammlung nur unter Einhaltung von infektionshygienischen Auflagen in Betracht, sofern die hinreichende Gewähr besteht, dass diese Auflagen auch umgesetzt werden. Dabei ist die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen, also die Einhaltung von Mindestabständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Freien erforderlich, um das Übertragungsrisiko zu minimieren. Denn nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts stellt das generelle Tragen von Masken in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum weiterhin unabhängig vom individuellen Impfschutz einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Maske unterschritten wird, zum Beispiel bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko.
Die Landräte Heiko Sippel und Rainer Guth sowie der Oberbürgermeister Adolf Kessel appellieren weiterhin an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die bestehenden Verordnungen zu halten, Kontakte zu reduzieren, die vielfach geschaffenen Impfangebote wahrzunehmen und mitzuhelfen, einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegenzuwirken oder die Infektionswelle zumindest abzubremsen. „Die neue Virusvariante Omikron, so die aktuellen Erkenntnisse, wird uns alle vor große Herausforderungen stellen. Diese werden wir nur meistern, wenn wir alle verantwortungsbewusst handeln und wenn wir die bestehenden Vorgaben beachten“, so die Landräte und der Oberbürgermeister.