Folgende Maßnahmen müssen im Rahmen der Öffnung der gastronomischen Betriebe umgesetzt werden, damit diese zulässig ist:
Die gebotenen Hygienemaßnahmen, insbesondere Bereitstellung von Desinfektionsmittel und regelmäßige Desinfektion von Stühlen und Tischen, sind einzuhalten. Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten sämtlicher Gäste.
Die Kontaktdaten sind von dem Betreiber der Einrichtung für eine Frist von einem Monat aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht irreversibel zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt kann Auskunft über die Kontaktdaten der Gäste verlangen.
Durch Steuerung des Zutritts sind Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen zu vermeiden. In der Außengastronomie ist dies durch geeignete Kennzeichnungen oder Markierungen sicherzustellen. Eine Anmeldung oder die Inanspruchnahme der Reservierung ist an einer zentralen Stelle vorzunehmen. Eine freie Platzwahl ist nicht zulässig. In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches von mindestens 1,5 Meter stets zu gewährleisten (Innen- und Außenbereich). Tische dürfen nicht geteilt werden. Der Bar- und Thekenbereich ist geschlossen. Die Bewirtung erfolgt ausschließlich an Tischen.
An einem Tisch ist es erlaubt, alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands zu sitzen. Tische dürfen nicht geteilt werden. An Biertischen im Außenbereich dürfen maximal 6 Personen Platz nehmen, die älter als 12 Jahre sind. Die Mitarbeitenden gastronomischer Einrichtungen haben bei Kundenkontakt einen Mund-Nasenschutz zu tragen. Ebenso die Gäste der Einrichtung. Der Mund-Nasenschutz ist nur unmittelbar am Platz entbehrlich.
Die gaststättenrechtlich genehmigte Anzahl an Tischen für die Bewirtung in der Außengastronomie darf unter Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen ausgeschöpft werden. Es obliegt dem Betreiber der Einrichtung, etwaige Einverständniserklärungen von Eigentümern benachbarter Grundstücke oder sonstiger Berechtigungen einzuholen. Die Reinigung des gebrauchten Geschirrs (Besteck, Gläser, Teller usw.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind weiterhin unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen (insbesondere Abstandsregel) zulässig.
„Die Öffnung der Gastronomie wird nur dann dauerhaft umsetzbar sein, wenn sich die Infektionszahlen nicht wieder nach oben entwickeln. Die bisherigen Maßnahmen waren erfolgreich und wurden von den Bürgerinnen und Bürgern mitgetragen. Auch im Landkreis Alzey-Worms haben wir allen Grund, positiv nach vorn zu schauen. Doch es liegt am Verhalten aller, ob die Lockerungen der Corona-Beschränkungen beibehalten werden können“, betont Landrat Heiko Sippel, dass die Öffnung auch unter vielfältigen Vorgaben der Gastronomie eine wichtige Perspektive biete.
Nach der Öffnung der gastronomischen Betriebe folgen am Montag, 18. Mai, die Hotels, die ab dann unter Wahrung der Schutzmaßnahmen wieder Gäste empfangen können. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe wie Ferienhäuser, Ferienwohnungen, und Campingplätze für Nutzer mit eigenen sanitären Einrichtungen unter Auflagen der Hygiene.
Der vollständige Text der sechsten Corona-Bekämpfungsordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2020 ist auf der Homepage der Kreisverwaltung Alzey-Worms, www.kreis-alzey.worms.de eingestellt.