Laut Kreisverwaltung sind aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen weitere Schutzmaßnahmen notwendig
Vor dem Hintergrund der wieder stark angestiegenen Infektionszahlen mit dem Coronavirus im Landkreis Alzey-Worms und einer immer noch starken Belastung des Gesundheitssystems, hat die Kreisverwaltung Alzey-Worms eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese regelt die weiteren Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung. Die Neuregelungen gelten ab Mittwoch, 24. März, 0.00 Uhr, zunächst bis zum 11. April 2021. Notwendig wurde die Allgemeinverfügung, nachdem die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 50 überschritten hatte und zuletzt rasant angestiegen ist. „Nach dem Beschluss von Bund und Ländern müssen wir jetzt weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Landkreis Alzey-Worms umsetzen und nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes die Allgemeinverfügung erlassen. Uns bleibt keine andere Wahl“, informiert Landrat Heiko Sippel.
Um Begegnungen von Menschen und daraus resultierende neue Infektionen effektiv zu vermeiden und somit auch das immer noch am Limit agierende Gesundheitssystem zu entlasten, muss der Einzelhandel wieder geschlossen bleiben. Terminshopping ist aber weiterhin möglich. Zentrales Ziel der Maßnahme ist es, Warteschlangen vor den Geschäften zu vermeiden und aufgrund der strengeren Quadratmetervorschriften auch die Anzahl der Kundinnen und Kunden, die sich im Geschäft aufhalten dürfen, zu reduzieren, um potenzielle Kontakte zwischen Personen zu minimieren.
Dabei ist es zulässig, neben den Möglichkeiten per Telefon oder Internet, z.B. über einen QR-Code, also tatsächlich vor dem Aufsuchen des Geschäfts, auch ad hoc am Eingang einen Termin zu vereinbaren, wenn die Einrichtung noch freie Kapazitäten aufweist. Hierbei darf es aber nicht zu Ansammlungen und Warteschlangen vor dem jeweiligen Geschäft kommen. Auch müssen die Betreiberinnen und Betreiber sicherstellen, dass das Geschäft nicht eigenmächtig betreten wird und somit auch die notwendige Kontaktdatenerfassung erfolgen kann. Auch der Einhaltung der Maskenpflicht, sowohl in den Geschäften als auch in Wartebereichen, kommt hierbei eine große Bedeutung zu. „Ich hoffe sehr, dass wir es schaffen, durch die leider notwendigen Maßnahmen die Virusausbreitung einzudämmen und die Fallzahlen möglichst schnell wieder zu reduzieren“, betont Sippel.
Das sogenannte „Private Shopping“- pro 40-Quardatmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde bzw. eine Kundin zulässig – ermögliche Gewerbetreibenden die Öffnung ihres Geschäftes mit gleichzeitiger Kontakt-Begrenzung. Beim Einkauf müssen medizinische Masken oder FFP2-Masken bzw. Masken des Standards KN95/N95 getragen und die weiteren bisher gültigen Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Lüften und die Vermeidung von Ansammlungen von Personen umgesetzt werden.
Geschäfte, die dem Angebot der Daseinsvorsorge und der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen wie unter anderem Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken, und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen sowie Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Gleiches gilt für die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenbaumärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Hygieneregeln muss auch hier gewährleistet sein.
Auch das weitgehende Verbot von sportlicher Betätigung in geschlossenen Räumen und die Beschränkung auf einen eng begrenzten Personenkreis dienen dem Ziel, Kontakte auf ein absolut zwingendes Mindestmaß zu begrenzen. Der gemeinsame Sport im Amateur- und Freizeitbereich ist daher nur im Freien und nur noch mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen erlaubt. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Es gilt das Abstandsgebot.
Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.