(๐˜ท. ๐˜ญ๐˜ช๐˜ฏ๐˜ฌ๐˜ด): ๐˜‹๐˜ฆ๐˜ณ ๐˜—๐˜ข๐˜ณ๐˜ญ๐˜ข๐˜ฎ๐˜ฆ๐˜ฏ๐˜ต๐˜ข๐˜ณ๐˜ช๐˜ด๐˜ค๐˜ฉ๐˜ฆ ๐˜Ž๐˜ฆ๐˜ด๐˜ค๐˜ฉรค๐˜ง๐˜ต๐˜ด๐˜งรผ๐˜ฉ๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ณ ๐˜ถ๐˜ฏ๐˜ฅ ๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ค๐˜ฉ๐˜ต๐˜ด๐˜ฑ๐˜ฐ๐˜ญ๐˜ช๐˜ต๐˜ช๐˜ด๐˜ค๐˜ฉ๐˜ฆ ๐˜š๐˜ฑ๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ค๐˜ฉ๐˜ฆ๐˜ณ ๐˜š๐˜ต๐˜ฆ๐˜ฑ๐˜ฉ๐˜ข๐˜ฏ ๐˜ž๐˜ฆ๐˜ง๐˜ฆ๐˜ญ๐˜ด๐˜ค๐˜ฉ๐˜ฆ๐˜ช๐˜ฅ, ๐˜๐˜ณ๐˜ข๐˜ฌ๐˜ต๐˜ช๐˜ฐ๐˜ฏ๐˜ด๐˜ท๐˜ฐ๐˜ณ๐˜ด๐˜ช๐˜ต๐˜ป๐˜ฆ๐˜ฏ๐˜ฅ๐˜ฆ๐˜ณ ๐˜‘๐˜ฐ๐˜ข๐˜ค๐˜ฉ๐˜ช๐˜ฎ ๐˜š๐˜ต๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ช๐˜ต ๐˜ถ๐˜ฏ๐˜ฅ ๐˜ฅ๐˜ฆ๐˜ณ ๐˜—๐˜ณ๐˜ฐ๐˜ป๐˜ฆ๐˜ด๐˜ด๐˜ฃ๐˜ฆ๐˜ท๐˜ฐ๐˜ญ๐˜ญ๐˜ฎรค๐˜ค๐˜ฉ๐˜ต๐˜ช๐˜จ๐˜ต๐˜ฆ ๐˜—๐˜ณ๐˜ฐ๐˜ง. ๐˜•๐˜ช๐˜ฌ๐˜ฐ ๐˜รค๐˜ณ๐˜ต๐˜ช๐˜ฏ๐˜จ (๐˜ช๐˜ฎ ๐˜‰๐˜ช๐˜ญ๐˜ฅ๐˜ด๐˜ค๐˜ฉ๐˜ช๐˜ณ๐˜ฎ ๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ค๐˜ฉ๐˜ต๐˜ด ๐˜ฐ๐˜ฃ๐˜ฆ๐˜ฏ) รค๐˜ถรŸ๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ฏ ๐˜ด๐˜ช๐˜ค๐˜ฉ ๐˜ช๐˜ฏ ๐˜ฅ๐˜ฆ๐˜ณ ๐˜—๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ด๐˜ด๐˜ฆ๐˜ฌ๐˜ฐ๐˜ฏ๐˜ง๐˜ฆ๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ฏ๐˜ป ๐˜ป๐˜ถ๐˜ฎ ๐˜œ๐˜ณ๐˜ต๐˜ฆ๐˜ช๐˜ญ. ๐˜™๐˜ฆ๐˜ค๐˜ฉ๐˜ต๐˜ด ๐˜—๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ด๐˜ด๐˜ฆ๐˜ด๐˜ฑ๐˜ณ๐˜ฆ๐˜ค๐˜ฉ๐˜ฆ๐˜ณ Ralf Helfenstein.

MAINZ (as) – Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesnotbremse im Frรผhjahr 2021 zurรผckgewiesen: Ausgangs- und Kontaktbeschrรคnkungen waren, so die Karlsruher Richter, verfassungsgemรครŸ. Der heutige Fraktionsvorsitzende der Freien Wรคhler Fraktion im Landtag RLP, Joachim Streit, sowie der Parlamentarische Geschรคftsfรผhrer und rechtspolitische Sprecher Stephan Wefelscheid, MdL hatten am 22. April โ€“ und damit als erste รผberhaupt – Verfassungsbeschwerde gegen die Bundesnotbremse eingelegt.

๐™…๐™ค๐™–๐™˜๐™๐™ž๐™ข ๐™Ž๐™ฉ๐™ง๐™š๐™ž๐™ฉ ๐™ฏ๐™ช๐™ข ๐™๐™ง๐™ฉ๐™š๐™ž๐™ก:
“Ich bin entsetzt รผber die Entscheidung. Nachdem mir das Verwaltungsgericht Trier Recht gegeben hat, hat es sich das Bundesverfassungsgericht einfach gemacht. SinngemรครŸ heiรŸt das Urteil: Da man in einzelnen Stรคdten Ausgangssperren nicht hinreichend kontrollieren kann, darf der Gesetzgeber รผber ganz Deutschland einen Bann verhรคngen โ€“ da dieser einfacher zu รผberwachen ist.
Gleichzeitig erkennt man die fehlende VerhรคltnismรครŸigkeit in dem Urteil: Die Bundesnotbremse griff bereits bei einem Inzidenzwert von 100. Das heiรŸt: Ich durfte damals alleine mit meiner Frau abends nicht mehr spazieren gehen. Heute haben wir Inzidenzwerte, die viermal so hoch sind und in Kรถln feiern 50.000 Menschen in einem Stadion โ€“ und dies ist nicht verboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat hier einen vollkommen neuen Weg beschritten. Es fragt nur noch danach, ob der Gesetzgeber an die MaรŸnahmen, die er ausspricht, geglaubt hat. Damit entmachtet das Bundesverfassungsgericht sich praktisch selbst, indem es die รœberprรผfung im Einzelfall nicht mehr vornimmt.
Dazu muss man nach dem Zweck und den Zielen fragen, ob es ein milderes Mittel gibt. Ein milderes Mittel als Ausgangssperren wรคre eine allgemeine Maskenpflicht im Freien mit FFP2.
Mit den Zielen des Bundesverfassungsgerichts stimme ich รผberein: Schutz des Einzelnen und Stabilitรคt des Gesundheitssystems.
Hรคtte ich das als Landrat so pauschaliert gemacht wie in dem jetzigen Urteil, hรคtte ich in allen Angelegenheiten vor Gericht verloren.”

๐™Ž๐™ฉ๐™š๐™ฅ๐™๐™–๐™ฃ ๐™’๐™š๐™›๐™š๐™ก๐™จ๐™˜๐™๐™š๐™ž๐™™ ๐™ฏ๐™ช๐™ข ๐™๐™ง๐™ฉ๐™š๐™ž๐™ก:
“Positiv ist, dass nun mehr Rechtssicherheit besteht. Wenngleich ich mir eine frรผhere Entscheidung gewรผnscht hรคtte. Vor dem Hintergrund der Verwaltungsrechtsprechung zur Ausgangsbeschrรคnkung habe ich mit dem Urteil so nicht gerechnet, haben doch die Verwaltungsgerichte โ€“ wie zuletzt das in Trier โ€“ immer betont, wie wichtig doch die Einzelfallprรผfung vor Ort wรคre.
Mit diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht sozusagen ein Paradigmenwechsel eingeleitet und dem Bundesgesetzgeber weitreichende Einschรคtzungskompetenzen zugestanden. Der Bundesgesetzgeber muss jetzt im Rahmen seiner Gesetzgebung nur noch darauf achten, ob er auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse handelt und eben die Rechte der Bรผrgerinnen und Bรผrger in seinen Abwรคgungsprozess einbezieht. Es kommt allerdings nicht mehr darauf an, ob im Einzelfall vor Ort die Rechtsfolge auch zwingend zweckmรครŸig und logisch ist. Dies widerspricht bei allem gebotenen Respekt fรผr das Bundesverfassungsgericht meinem Verstรคndnis von Freiheit. Ich hรคtte mir hier eine Rechtsprechung erhofft, die auch die Auswirkungen auf das Individuum im Einzelfall stรคrker berรผcksichtigt.”