Alzey (as) – Von psychologischen Hemnissen über nicht finanzierbar, Bedenken beim Datenschutz bis zum mangelnden Bürgerinteresse reichte die Argumentation der Kreisverwaltung in seiner Beschlussvorlage “Livestream von öffentlichen Kreistagssitzungen”?

In der Sitzung vom 18.12.2019 wurde dem Antrag unter TOP 11 mit Stimmen der SPD, Grünen, Linke und FWG eine Absage erteilt.
Doch einige deutsche Städte und Kreise übertragen bereits solche Sitzungen, also haben wir unsere Leser auf Facebook einmal nachgefrgt, wie sie dazu stehen.
Das Ergebnis war mit 74% für JA relativ eindeutig.
Das mangelnde Interesse sieht man hier eher darin begründet, dass diese Sitzungen überwiegend wochentags nachmittags stattfinden.

Sabine Capers (AfD) findet die Argumentationen jedenfalls an den Haaren herbei gezogen: “Gerade die in der Ablehnung erwähnte Stadt Bonn hat Kosten von € 1000.- im Jahr, die Zahlen von € 800.- bis € 2000.- pro Sitzung gehen völlig an der Realität vorbei und können nur dadurch entstehen, wenn man von den Parkgebühren bis zum Kaffee alles mit einrechnet” so Capers gegenüber der Alzeyer-Zeitung.

Auch AfD-Kreistagsmitglied Jörg Lawall sieht in der Ablehnung eine “…erneut verpasste Chance zu mehr direkter, nachvollziehbarer Demokratie mit Bürgerbeteiligung, die sich offensichtlich im Kreis Alzey Worms noch sehr schwer tut.”


Hier der komplette öffentliche Text der Beschlussvorlage der Kreisverwaltung:

Sachverhalt
Mit beiliegendem Antrag hat die AfD-Kreistagsfraktion folgenden Antrag zur „Direktübertragung (Stream) der Kreistagssitzungen“ gestellt.
„Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen zur Übertragung des öffentlichen Teils der Kreistagssitzung via Direktübertragung („Livestream”) im Internet zu prüfen. Das Ergebnis soll bei der nächsten Sitzung vorgelegt werden, so dass im Anschluss eine Beschlussfassung darüber erfolgen kann, ob die Kreistagssitzungen künftig aufgenommen und live im Internet übertragen werden.”
Der Antrag wurde in der Sitzung des Ältestenrates beraten, die Verwaltung hatte hierbei eine negative Stellungnahme abgegeben.
Der Ältestenrat kann über diesen Antrag nicht abschließend entscheiden. Da die AfDKreistagsfraktion den Antrag auch nach der Beratung im Ältestenrat aufrecht hielt, werden nachstehend die Gründe für die negative Stellungnahme der Verwaltung erläutert.
Zu dem Antrag kann nur Stellung genommen werden, in dem er befolgt, also die Thematik hinsichtlich der rechtlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen betrachtet wird.

Rechtliche Voraussetzungen
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Landkreisordnung Rheinland-Pfalz (LKO) kann die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen im öffentlichen Sitzungsteil in der Hauptsatzung geregelt werden. Eine solche Änderung der Hauptsatzung muss mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistages beschlossen werden (= 24 Ja-Stimmen).
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 6 LKO sind diese im Übrigen nur dann zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Kreistages zustimmen.
Es handelt sich dabei um die Verarbeitung personenbezogener Daten, sodass die Datenschutz-Grundverordnung greift. Nach Artikel 6 Absatz 1 a bzw. e der DatenschutzGrundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat oder die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 und 5 LKO können Regelungen zur Zulässigkeit und Ausgestaltung von Ton- und Bildübertragungen bzw. Ton- und Bildaufzeichnungen in die Hauptsatzung aufgenommen werden. Darunter gehören unter anderem Vorgaben zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Ton- und Bildübertragungen bzw. Ton- und Bildaufzeichnungen und die Ausnahmen im Einzelfall. Darüber hinaus soll auch eine Regelung über eine Befristung der Veröffentlichung und die Aufbewahrung zu archivarischen Zwecken in der Hauptsatzung getroffen werden (vgl. VV Nr. 2 zu § 28 LKO).
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 6 LKO bedarf es, wenn keine Regelung in der Hauptsatzung getroffen ist, für die Übertragung bzw. Aufzeichnung von Ton und Bild der Einwilligung aller anwesenden Kreistagsmitglieder. Die Einwilligung müsste schriftlich vor jeder Sitzung erfolgen. Es müsste über die Bedeutung der Einwilligung, Verwendungszweck der Daten und verantwortliche Stelle aufgeklärt werden. Dazu gehört auch die Information, dass die Aufnahmen bei einer Übertragung im Internet weltweit von einem unbegrenzten Personenkreis abgerufen, aufgezeichnet, verändert und ausgewertet werden können und die weitere Verwendung der Aufnahmen nicht abzusehen ist. Es dürfte keinen Einwilligungsdruck geben; das heißt, der/dem Betroffenen müsste eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden. Die Einwilligung könnte jederzeit auch mündlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Verweigerung oder Widerruf der Einwilligung müsste die Person verpixelt dargestellt werden.
Auch bei einer Regelung in der Hauptsatzung, bei der die Einwilligung der Mitglieder des Kreistages unterstellt wird, gilt:
Einwohner/innen, die im Rahmen der Einwohnerfragestunde sprechen möchten, müssten nach den soeben dargestellten Regeln einwilligen. Diese Voraussetzung könnte Einwohner/innen davon abhalten, die Frage zu stellen. Da dies dem Zweck der Einwohnerfragestunde entgegensteht, sollte von der Übertragung der Einwohnerfragestunde abgesehen werden.
Auch sonstige Zuschauer/innen müssten eine Einwilligung abgeben, sofern die Übertragung des Zuschauerraums erfolgt. Eine fehlende Einwilligung einer Zuschauerin/eines Zuschauers würde die Übertragung des Zuschauerraums unzulässig werden lassen, sodass von der Übertragung des Zuschauerraums grundsätzlich abgesehen werden sollte. Eine Einwilligungsbedingung als Voraussetzung des Zugangs zum Sitzungsraum würde dem Grundsatz der Öffentlichkeit widersprechen.
Mitarbeitende der Kreisverwaltung können aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Dienstherrn keine freiwillige Einwilligung abgeben, sodass von der Übertragung von Verwaltungsmitarbeitern abzusehen wäre.
Aus diesen Gründen ist die Übertragung des gesamten Sitzungsraums problematisch, weshalb von der Kamera letztendlich nur die jeweils aktuell sprechende Person gezeigt werden dürfte. Der Bildausschnitt müsste entsprechend für jeden Redner per Kamerazoom angepasst werden; das Schwenken der Kamera auf andere Sitzungsteilnehmer/innen oder Zuschauer/innen wäre ohne Einwilligung nicht zulässig. Somit bliebe praktisch nur die Möglichkeit, Redebeiträge, die übertragen werden sollen, am Rednerpult stattfinden zu lassen.
Ob diese geänderte Diskussionskultur, die einer parlamentarischen Debatte, z.B. im Landtag, gleichkommt, den Bedürfnissen eines Kreistages gerecht wird, darf bezweifelt werden. Das aktuelle Verhandlungsmodell im Kreistag muss deshalb bei einer Entscheidung in den Blick genommen werden.

Problematisch könnte dann überdies das Schwenken zwischen Redner/in (am Rednerpult) und Vorsitzendem ohne Erfassung anderer Personen sein.
Auch bei einer Regelung in der Hauptsatzung kann gem. Ziffer 2.2 der VV zu § 28 LKO jede im Sitzungsraum anwesende und von der Übertragung oder Aufzeichnung möglicherweise betroffene Person (auch Mitglieder des Kreistages) verlangen, dass ihre Ausführungen nicht übertragen oder aufgezeichnet werden; der Vorsitzende hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass während der Ausführungen dieser Personen keine Übertragungen oder Aufzeichnungen gefertigt werden. Es müsste also eine Vorkehrung getroffen werden, die es den Anwesenden ermöglicht, zu signalisieren, dass die Aufnahme und Veröffentlichung des eigenen Redebeitrages nicht gewünscht ist (ohne dabei von der Ton- und Bildaufzeichnung erfasst zu werden). Sofern bestimmte Personengruppen nicht nach ihrer Einwilligung gefragt werden können, wären diese aus dem Aufnahmebereich auszublenden bzw. zu verpixeln. Später eintreffende Teilnehmer müssten unverzüglich um Einwilligung gebeten werden.
Für die Aufzeichnung von Zuhörern/Zuhörerinnen, Beratern/Beraterinnen, Sachverständigen etc. wäre stets eine informierte Einwilligung erforderlich, da hierzu keine Regelungen in der Hauptsatzung getroffen werden können.
Gegebenenfalls wäre in der Hauptsatzung eine Regelung aufzunehmen, wonach das Urheberrecht des Ton- und Bildmaterials beim Kreistag verbleibt und eine Weiterverbreitung oder sonstige Verwendung ohne Zustimmung des Kreistags untersagt ist.

Technische Voraussetzungen
Stabile Internetleitung mit ausreichend hoher Upload-Leistung, Kamera, Mikrofon, Computer mit entsprechender Bearbeitungs- bzw. Upload-Software.

Finanzielle Voraussetzungen
Erfolgt die Übertragung von Kreistagssitzungen in Eigenregie, entsteht zusätzlicher Personalaufwand für den Auf- und Abbau der Technik, die Betreuung und Steuerung der Kamera sowie die gleichzeitige bzw. nachgehende Verarbeitung der Aufnahmen.
Erfolgt die Übertragung durch hierauf spezialisierte Unternehmen, fallen Kosten in Höhe von mindestens 890 bis zu 2.500 Euro pro Sitzung an, abhängig von der Dauer der Sitzung sowie der technischen Ausstattung und Aufbereitung (vgl. GStB-Nachrichten Nr. 0182 vom 02.11.2016).
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Es ist folgende rechtliche, technische und finanzielle Zusammenfassung festzuhalten:
Für die Einholung von schriftlichen Einwilligungen würde ein hoher Arbeitsaufwand anfallen. Generell wären strenge Vorgaben hinsichtlich der Kameraführung zu beachten, um eine Aufzeichnung von Personen, die nicht eingewilligt haben, zu vermeiden.

Die Übertragung der Redebeiträge könnte als Barriere angesehen werden, sodass sich die Kreistagsmitglieder nicht mehr spontan an Diskussionen beteiligen („Eine von psychologischen Hemmnissen möglichst unbeeinträchtigte Atmosphäre gehört zu den notwendigen Voraussetzungen eines geordneten Sitzungsbetriebs”, BVerwG Urt. vom 3.8.1990 – 7 C 14/90).
Ferner ist zu beachten, dass im Internet veröffentlichte Aufzeichnungen nicht mehr gelöscht werden können. Aussagen der Anwesenden könnten jederzeit hervorgeholt und herausgelöst vom Kontext unkontrollierbar verwendet werden. Dies wird als deutliche Einschränkung der freien Rede thematisiert.
Der Datenschutz hat aufgrund der gesetzlichen Regelungen einen hohen Rang. ln einem LiveStream getätigte versehentliche Datenschutzverstöße können nicht geheilt werden, was ebenfalls eine Hemmschwelle darstellen könnte. Die einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich Kameraführung, vorhergehende Einholung der Einwilligungen etc. würde zudem den Ablauf der Sitzung erheblich stören und verlängern.
Weiterhin würden für den Auf- und Abbau sowie die Bedienung der Technik ein hoher Aufwand und damit verbundene Personal- oder Dienstleistungskosten anfallen.
Nicht zuletzt wäre ein hoher finanzieller Aufwand für die Einrichtung und regelmäßige Betreuung der Übertragung zu erwarten. So müssten zum einen die technischen Geräte angeschafft und eingerichtet werden. Außerdem fielen für jede Kreistagssitzung Personalkosten für den Aufbau, die Steuerung sowie den Abbau der Geräte an. Da der Sitzungsraum für die Sitzungen des Kreistages außerhalb dessen Sitzungen in drei Räume unterteilt wird, wäre die feste Installierung der Geräte wohl nicht möglich. Darüber hinaus ist mit einem Wartungsaufwand auch außerhalb von Sitzungsterminen zu rechnen. Aufgrund des technischen Fortschritts ist noch nicht abzusehen, nach welchem Nutzungszeitraum mit einer Neuanschaffung der Geräte zu rechnen ist. Aus diesen Gründen sind die finanziellen Voraussetzungen nicht eingrenzbar und es ist davon auszugehen, dass der in der GStB-Nachricht Nr. 0182 vom 02.11.2016 genannte finanzielle Rahmen überschritten werden könnte.
Es bleibt offen, ob der Aufwand mit dem Nutzen (lnanspruchnahme durch die Bürger/innen) im Verhältnis steht. Zum Vergleich kann der Live-Stream der Stadt Bonn herangezogen werden, welcher bei 310.000 Einwohnern durchschnittlich 200-300 Personen, zeitgleich jedoch nicht mehr als 60 Personen erreicht (vgl. GStB-Nachricht Nr. 0182 vom 02.11.2016). lm Landkreis Alzey-Worms mit rund 130.000 Einwohnern und einer anderen Selbstverwaltungsebene ist daher eine deutlich geringere Inanspruchnahme zu erwarten.
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ln Abwägung der dargestellten Argumente empfiehlt die Verwaltung dem Kreistag, keine Übertragung (Stream) von Kreistagssitzungen vorzunehmen.

Ernst Walter Görisch Landrat