Alzey (as) – Auf Nachfrage dieser Zeitung räumte die Stadtverwaltung Alzey Fehler bei der Erhebung von Gebühren bei Anwohnerparkausweisen ein. In unserer Facebook-Gruppe ‘Eschte Alser Kinner’ wurde dies thematisiert. Mehrere Inhaber haben nun Anspruch auf Erstattung.

Lesen Sie hier – OHNE BEZAHLSCHRANKE – das komplette Statement:

Durch mehrere Hinweise auf die Berichterstattung über die Höhe der Parkgebühren für Bewohnerparkausweise Ende des letzten Jahres hat die Stadtverwaltung die Sach- und Rechtslage der bisherigen Modalitäten zur Erteilung eines Parkausweises für Anwohner und die Berechnung der Gebühr überprüft.

Das Anwohnerparken wurde in den ersten Straßen in Alzey 1992 eingeführt. Seit 1998 werden Parkerleichterungen für die Anwohner auf Grundlage des § 46 StVO in Form einer Ausnahmegenehmigung erteilt. Danach können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, erteilen.
Auf Grundlage dieser Norm wurde beispielsweise das Parken im eingeschränkten Halteverbot oder über die Höchstparkdauer hinaus zugunsten von Anwohnern bestimmter Straßenzüge zugelassen. Die Gebührenordnung sah hierfür einen Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro vor.
Für die mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Parkerleichterungen wurde eine Verwaltungsgebühr von 61,00 Euro erhoben, die sich im Verhältnis zum Gebührenrahmen in einem moderaten Bereich bewegte.

Die Überprüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass mit § 45 Abs. 1b Nr. 2a eine vorrangige Norm für die Gewährung von Parkerleichterungen für Anwohner Anwendung findet. Danach treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.
Für den sich aus der Anordnung ergebenden Anspruch auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweise sieht die Gebührenordnung nur einen Gebührenrahmen von 10,20 bis 30,70 Euro vor.

Mehrere Inhaber von Parkausweisen haben nunmehr einen Anspruch auf Erstattung von Parkgebühren gestellt. Die Verwaltung erhebt seit 01.01.2020 nur noch den Höchstbetrag in Höhe von 30,70 Euro. Im Hinblick auf die Erstattungsansprüche wird die Verwaltung dem zuständigen städtischen Gremium die Erstattung der Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen vorschlagen.
Aufgrund der Sommerpause findet die nächste Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste im August statt. Auch wenn bereits die rechtlichen Vorarbeiten sehr zeitintensiv waren, bittet die Verwaltung die betroffenen Bürgerinnen und Bürger noch um etwas Geduld.