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Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd hat eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Saatkrähen in Rheinhessen erlassen. Grund dafür sind erhebliche Schäden, die die unter Artenschutz stehenden Vögel insbesondere auf Zuckerrübenfeldern und in Kirschplantagen verursacht haben.

Schadenslage: Millionenverluste im Obstbau

Im Jahr 2024 belief sich der durch Saatkrähen verursachte Schaden im Obstbau auf über eine Million Euro. Einzelne landwirtschaftliche Betriebe meldeten Verluste von bis zu 100.000 Euro. Ein Grund für die vermehrte Präsenz der Vögel ist das Verbot bestimmter Pflanzenschutzmittel, das sie in die betroffenen Anbauflächen lockt.

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Jagdregelung: Strenge Vorgaben für den Abschuss

Die erteilte Ausnahmegenehmigung unterliegt strengen Auflagen:

  • Zielgebiet: Zuckerrübenfelder (ab Mitte April) und Kirschplantagen (ab Ende Mai)
  • Zeitraum: Bis 10. Juni für Zuckerrüben, bis 31. Juli für Kirschen
  • Bedingungen:
    • Nur Schwärme mit mindestens 20 Tieren dürfen bejagt werden
    • Maximal zwei Tiere pro Schwarm
    • Jagd muss vorab angemeldet und im Nachgang dokumentiert werden
    • Nur Inhaber eines gültigen Jagdscheins sind zur Bejagung berechtigt
    • Abschuss in Naturschutzgebieten ist verboten
    • Auf Zuckerrübenfeldern ist die Jagd nur zulässig, solange die Pflanzen unter 20 cm hoch sind

Ziel: Schutz der landwirtschaftlichen Erträge

Mit der Maßnahme soll die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Betriebe gesichert und die weitere Ausbreitung der Schäden eingedämmt werden – unter Berücksichtigung des Artenschutzes und der gesetzlichen Vorgaben.

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