Leider kein Aprilscherz - bei falschen Namen droht Abmahnung

Alzey (as) – Es ist von vielen Privatpersonen gut gemeint und sichert einigen Firmen auch das wirtschafliche überleben – das Nähen und Herstellen von Stoffmasken, um den Lieferengpass der Industrie etwas zu dämpfen – doch hier gibt es eine rechtliche Falle was die Namensgebung des hergestellten Produktes betrifft.

So warnt die IT-Recht Kanzlei München davor, solche Stoffmasken als Mundschutz oder Atemschutz anzubieten. Damit nähme man eine Widmung vor, die Medizinprodukten vorbehalten ist – also klinisch bewertet wurden und eine entsprechende CE-Kennzeichnung besitzen. Dies sei bei selbstgenähten Stoffmasken eben nicht der Fall, so die IT-Recht Kanzlei

Kein “Schutz” im Namen

Wenn Firmen diese Produkte nun dennoch als Mund- oder Atemschutzmasken anbieten, würde dies ein Verstoß gegen produktspezifische Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) verstoßen, sowie gegen das Irreführungsverbot nach §4Abs.2 des MPG,. Die Folge können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sein, aber auch Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben.

Anwälte raten bei der Bezeichnung der Masken daher auf den Zusatz “Schutz” zu verzichten. Empfohlen würde eher Mund- und Nasenmaske oder Mundbedeckung, oder auch Behelfsmaske.

Die Jun Rechtsanwälte schreiben dazu auf ihrer Facebook-Seite: “Designt, näht oder klebt! Ob aus Kaffeefiltern, Stoff oder Zellulose. Ihr habt keine Rechtsprobleme, solange ihr es nicht als AtemSCHUTZmaske vertreibt. Mundbedeckung, Gesichtsmaske, Mund-Shirt, Nasenstoff – all das geht in Ordnung.”
Wichtig sei auch darauf hinzuweisen, dass die Maske den Träger nicht wirksam schützt, falls man in der Produktbeschreibung sich irgendwo auf Covid-19 bezieht.

Hinweis alleine reicht nicht aus

Händler, die ihre Masken dennoch als Schutzmasken anbieten, aber in der Beschreibung darauf hinweisen, dass es sich um kein medizinisches Produkt handelt, sind nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei München damit noch lange nicht aus dem Schneider. In diesem Fall werde durch die Bezeichnung eine “objektiv medizinproduktrechtliche Bestimmung getroffen”, die sich nicht durch einschränkend relativierende Hinweise aufheben lässt, so die Begründung der Juristen.

Die Jun Rechtsanwälte bieten Herstellern die in Kleinserien oder kostenlos bzw. zum Selbstkostenpreis produzieren sogar eine Gratis-Rechtsberatung an.