Alzey (as) – Höhere monatliche Beträge, weniger einzelne Leistungstöpfe und dafür mehr Flexibilität: So beschreibt die Bundesregierung wesentliche Ziele des neuen Pflegeneuordnungsgesetzes. Hinter dieser zunächst einfachen Rechnung steckt allerdings ein grundlegender Umbau der häuslichen Pflege. Besonders betroffen sind die Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September beschlossen. Wesentliche Teile sollen bereits zum 1. Januar 2027 gelten.

Verhinderungspflege soll als eigene Leistung verschwinden

Heute können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen. Das Geld kann flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.

Das ist gerade für Familien wichtig, die Angehörige zu Hause versorgen. Fällt die Hauptpflegeperson etwa wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen aus, kann damit eine Ersatzpflege finanziert werden.

Genau dieser eigenständige Anspruch soll nach dem Kabinettsentwurf verschwinden. In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, die Verhinderungspflege sei künftig keine eigenständige Leistung mehr. Für Ersatzpflege sollen dann unter anderem das Sachleistungsbudget oder das Pflegegeld im Umfang des neuen Entlastungsbudgets genutzt werden.

Aus Pflegegeld wird Entlastungsbudget

Besonders deutlich wird die neue Systematik am Beispiel von Pflegegrad 3.

Das Pflegegeld beträgt derzeit 599 Euro monatlich. Nach dem Kabinettsentwurf soll das neue Entlastungsbudget 630 Euro monatlich betragen. Das sind zunächst 31 Euro mehr pro Monat beziehungsweise 372 Euro mehr im Jahr. Der Kabinettsentwurf nennt für die Pflegegrade 2 bis 5 künftig monatlich 380, 630, 890 und 1.080 Euro.

Allerdings fällt gleichzeitig ein bislang eigenständiger Anspruch weg: Pflegebedürftige können derzeit zusätzlich bis zu 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten, beispielsweise für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen.

Nach dem Gesetzentwurf soll dieser Anspruch nicht mehr separat bestehen. Die Pflegehilfsmittel werden Bestandteil des neuen Entlastungsbudgets. Das steht ausdrücklich in der Gesetzesbegründung.

Für jemanden mit Pflegegrad 3, der die 42 Euro heute vollständig nutzt, bedeutet das vereinfacht:

Heute:
641 Euro Pflegegeld inkl 42 Euro Pflegehilfsmittel

Künftig:
630 Euro Entlastungsbudget, aus dem auch diese Pflegehilfsmittel finanziert werden können.

Die nominelle Erhöhung des Pflegegeldes um 31 Euro fällt damit sogar kleiner aus als der bisher zusätzlich bestehende Anspruch von bis zu 42 Euro.

Dabei darf man die 42 Euro nicht mit frei verfügbarem Pflegegeld gleichsetzen: Sie sind heute zweckgebunden für Pflegehilfsmittel. Für die Beurteilung der tatsächlichen Leistungsverbesserung ist der Vergleich trotzdem relevant, weil dieser bislang zusätzliche Anspruch künftig im neuen Budget aufgeht.

Hinzu kommt, dass aus dem Entlastungsbudget künftig auch Ersatzpflege bei einer Verhinderung der Pflegeperson organisiert werden können soll. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt genau dies als einen Vorteil der neuen Budgets.

Neues Überbrückungsbudget für Pflegenotfälle

Für plötzlich auftretende Pflegesituationen plant die Bundesregierung zusätzlich ein Überbrückungsbudget.

Dieses soll beispielsweise greifen, wenn die Hauptpflegeperson wegen Krankheit oder eines Unfalls plötzlich ausfällt. Finanziert werden sollen unter anderem Notdienste in der ambulanten Pflege sowie vollstationäre Kurzzeitpflege. Ab 2028 sollen zusätzlich spezielle Akut-Kurzzeitpflegeplätze entstehen.

Die Idee dahinter ist nachvollziehbar: Ein plötzlich entstehender Pflegebedarf soll nicht allein bei den Angehörigen hängenbleiben.

In der Praxis stellt sich jedoch die entscheidende Frage, wie schnell ein solcher professioneller Pflegenotdienst tatsächlich verfügbar sein wird.

Eine private Ersatzpflege lässt sich heute in vielen Familien vergleichsweise kurzfristig organisieren. Angehörige, Bekannte oder bereits vertraute Personen können mitunter innerhalb weniger Stunden einspringen.
Ein professioneller Pflegenotdienst benötigt dagegen verfügbares Personal und entsprechende Strukturen vor Ort. Gerade wenn eine Hauptpflegeperson morgens plötzlich ausfällt, kann die Versorgung des Pflegebedürftigen nicht mehrere Tage warten.

Sollten solche Dienste regional nicht kurzfristig verfügbar sein, droth trotz vorhandenen Budgets eine Versorgungslücke.

Neues System soll starten, obwohl wichtige Strukturen noch nicht aufgebaut sind

Genau hier kommt der enge Zeitplan hinzu.
Der Gesetzentwurf soll in wesentlichen Teilen bereits zum 1. Januar 2027 wirken. Gleichzeitig zeigt der Entwurf selbst, dass verschiedene neue Strukturen noch ausgestaltet werden müssen und einzelne Elemente erst später folgen. So sollen Akut-Kurzzeitpflegeplätze beispielsweise erst ab 2028 zur Verfügung stehen.

Auch bei der Nachbarschaftshilfe sind noch Richtlinien und Anerkennungsverfahren vorgesehen. Der Kabinettsentwurf enthält dafür Übergangsregelungen, bis diese neuen Vorgaben tatsächlich in Kraft sind.

Pflegekassen, Dienste, Beratungsstellen und vor allem die betroffenen Familien müssen damit innerhalb kurzer Zeit verstehen, welche Leistung künftig aus welchem Budget bezahlt werden kann und welche Anbieter dafür überhaupt zur Verfügung stehen.

Ein Anspruch auf dem Papier hilft einer Familie wenig, wenn im akuten Pflegefall nicht klar ist, wer kurzfristig kommen kann und wie die Leistung abgerechnet wird.

WDR-Beispiel zeigt weiteres Problem bei Betreuungsangeboten

Dass die Reform nicht nur Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel betrifft, zeigt ein aktueller Bericht des WDR aus Ostwestfalen-Lippe.

Der Sender beschreibt den Fall eines 90-jährigen Mannes mit Pflegegrad 4, dessen Tochter ihn zu Hause pflegt und dabei regelmäßig Unterstützung durch einen Betreuungsdienst erhält.

Bislang können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zusätzlich zum monatlichen Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 Prozent nicht genutzter ambulanter Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch besteht derzeit ausdrücklich.

Im vom WDR dargestellten Fall standen dadurch insgesamt 874,60 Euro pro Monat für solche Unterstützungsleistungen zur Verfügung.

Der Gesetzentwurf sieht dagegen die Abschaffung des Umwandlungsanspruchs vor. Das wird auch in der offiziellen Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt.

Für niedrigschwellige Unterstützungsangebote soll künftig stattdessen ein Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich gelten. Im konkreten WDR-Beispiel ergibt sich daraus eine Differenz von 699,60 Euro im Monat.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Pflegebedürftige pauschal 699,60 Euro verliert. Professionelle Betreuungsanbieter sollen sich künftig als ambulante Betreuungseinrichtungen zulassen lassen und Leistungen dann über das Sachleistungsbudget abrechnen können. Genau damit begründet das Bundesgesundheitsministerium die Abschaffung des bisherigen Umwandlungsanspruchs.

Ob diese Umstellung für bestehende Betreuungsdienste problemlos gelingt, ist allerdings offen. Der vom WDR porträtierte Anbieter befürchtet erhebliche wirtschaftliche Folgen und möglichen Personalabbau. Auch die betroffene Familie äußert die Sorge, ohne die bisherige Unterstützung an ihre Belastungsgrenze zu geraten. Dabei handelt es sich um die Einschätzung der konkret Beteiligten.

Aus 131 Euro Entlastungsbetrag werden 175 Euro Sozialraumbudget

Auch der bisherige Entlastungsbetrag wird verändert.

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen aus derzeit 131 Euro monatlich künftig bis zu 175 Euro Sozialraumbudget werden. Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sind bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen.

Auch hier ist der höhere Betrag jedoch nicht die ganze Geschichte.

Der heutige Entlastungsbetrag kann für eine breitere Palette von Leistungen eingesetzt werden. Das künftige Sozialraumbudget soll dagegen ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen sein.

Die Bundesregierung bezeichnet diese Umstellung in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als ausgabenneutral.

Höhere Zahlen bedeuten deshalb nicht automatisch mehr Leistung

Genau das zieht sich durch mehrere Bereiche der Reform.

Bei Pflegegrad 3 steigt das Pflegegeld beziehungsweise Entlastungsbudget von 599 auf 630 Euro. Gleichzeitig wird der bisher zusätzliche Anspruch von bis zu 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel in dieses Budget integriert.
Die eigenständige Verhinderungspflege fällt weg und soll über andere Budgets organisiert werden, die bedeutend geringer sind.
Der Entlastungsbetrag steigt von 131 auf 175 Euro, gleichzeitig wird sein Verwendungszweck enger und der bisherige Umwandlungsanspruch entfällt.

Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, bisher getrennte Leistungen zu bündeln, Bürokratie abzubauen und Pflegebedürftigen mehr Flexibilität innerhalb der neuen Budgets zu geben.
Für pflegende Familien wird sich allerdings erst in der Praxis zeigen, ob das neue System tatsächlich einfacher ist und ob die notwendigen Unterstützungsangebote auch verfügbar sind.

Denn gerade bei der häuslichen Pflege geht es nicht nur darum, wie hoch ein Budget auf dem Papier ist. Entscheidend ist, welche Leistungen daraus bezahlt werden müssen und ob im entscheidenden Moment tatsächlich jemand zur Verfügung steht, der die Pflege übernehmen kann.

Noch ist die Reform nicht endgültig beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf verabschiedet, das parlamentarische Verfahren steht jedoch noch aus. Änderungen an den Regelungen sind deshalb weiterhin möglich.