50 EUR Grundgebühr und mindestens 2-facher Satz nach GOT muss in einem Notfall berechnet werden

Alzey (as) – Ab Januar 2020 werden sich Tierhalter auf höhere Tierarztkosten einstellen müssen. Bei einem Notfall nach Freitag 17 Uhr werden dann mindestens 50 Euro Grundgebühr in Rechnung gestellt – so sieht es die neue Novelle vor.

Neben der Grundgebühr können die Abrechnungen dann auch bis zum 4-fachen Satz der GOT erstellt werden – dies hat das Bundeskabinett im November 2019 beschlossen.
Die von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner vorgelegte „Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung“ soll vor allem den Tierarztpraxen in den ländlichen Gebieten helfen, da diese finanziell kaum in der Lage sind einen Notfalldienst einzurichten – für die Verbraucher heißt dies jedoch tiefer in die Tasche greifen zu müssen.

Welche Mehrkosten kommen auf die Besitzer zu?

    • Bei einem tierärztlichen Notfall wird immer eine Grundgebühr von 50 Euro erhoben.
    • Der Tierarzt darf nicht mehr zum 1-fachen GOT-Satz abrechnen –
      er muss mindestens den 2-fachen Satz berechnen.
    • Ab 2020 dürfen Tierärzte in besonderen Fällen auch den 4-fachen Satz berechnen
      (statt bisher max. 3-fach)
    • Die Nachtzeit wird verlängert.
      Von vorher 19 Uhr bis 7 Uhr nunmehr 18 Uhr abends bis 8 Uhr morgens
    • Das Wochenende beginnt bereits freitags um 18 Uhr
      (vorher: samstags 13 Uhr).
    • Tierärzte mit Samstags-Sprechstunde müssen diese in Zukunft als Notdienstleistung abrechnen.
    • Das Wegegeld wurde erhöht auf einheitlich 3,50 Euro pro Doppelkilometer und mindestens 13 Euro (vorher: 3,40 Euro/11,40 Euro).

Die neuen Gebühren beziehen sich lediglich auf tierärztliche Notdienstleistungen. Ansonsten bleibt die Gebührenordnung für Tierärzte unberührt. Die letzte Änderung hierzu gab es im Juli 2017.

Tierkrankenversicherungen übernehmen in der Regel einen Großteil der Kosten, eine volle Kostenabdeckung ist jedoch derzeit noch nicht möglich, da diese bislang nur bis zum 3-fachen Satz erstatten.
Die Zukunft wird zeigen, wie die Versicherungen, als auch die Tierartzpraxen mit dieser neuen Regelung umgehen.

Bevor diese Novelle endgültig in Kraft tritt, muss der Bundesrat noch zustimmen, es wird jedoch davon ausgegangen, dass es hier zu keinen Problemen kommen wird.